Die Kosten für die Tätigkeiten von Notarinnen und Notaren (im folgenden Notarin) sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Die Notarin ist verpflichtet, für ihre Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Die Notarkosten werden pauschal und nicht nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand oder Anzahl der Besprechungstermine berechnet.
Bei Verträgen, die die Übertragung von Grundbesitz zum Inhalt haben, wird für die Bemessung der Gerichts- und Notarkosten die Angabe des sog. Verkehrswertes von den Vertragsbeteiligten benötigt.
Bei Immobilienkaufvertrag ist dies der Kaufpreis.
Bei der Überlassung/Schenkung von Grundbesitz zum Beispiel an Kinder ist die Definition des Verkehrswertes gemäß § 46 des Gerichts- und Notarkostengesetz behilflich: Der Wert einer Sache (hier: Grundbesitz) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Vertragsbeteiligten eines Überlassungsvertrages (zum Beispiel Eltern und Kinder) sind verpflichtet, alle Angaben zur Verkehrswertfindung vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sie sind hingegen nicht verpflichtet, ein Wertgutachten zu einer Immobilie einzuholen. Das Grundbuchamt prüft den in der notariellen Urkunde angegebenen Verkehrswert regelmäßig und teilt mit, wenn es diesen als zu niedrig ansieht. Dies kann zu einer Nacherhebung der Notarkosten auf Basis des vom Grundbuchamt errechneten Wertes führen.
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
Kosten sind von der Notarin auch in Rechnung zu stellen, wenn es zum Beispiel nach einem Kaufvertragsentwurf nicht zu einer notariellen Beurkundung kommt, weil es sich der Kaufinteressent doch anders überlegt hat und nicht mehr kaufen möchte.
Die Höhe der Kosten betragen je nach Zeitpunkt des Abbruchs des Beurkundungsverfahrens zwischen 20,00 € bis hin zur Höhe der vollen Gebühr, die nach einer vollständigen Beurkundung in Rechnung zu stellen ist.
Die Notarin ist nicht verpflichtet, ungefragt über die gesetzlich anfallenden Gebühren zu informieren.
Aus diesem Grund fragen Sie bitte die Notarin Ihres Vertrauens, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden, damit Sie gut informiert sind.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen typische notarielle Tätigkeiten dar.
Es handelt sich um Beispiele, aus denen keine Ansprüche hergeleitet werden können.
Die konkrete Rechnungsstellung der Notarin ist abhängig vom Auftrag des Einzelfalls.
Herr A (Verkäufer) verkauft ein mit einem Haus bebautes Grundstück an die Eheleute B (Käufer) zu einem Kaufpreis von 300.000,00 €. Der Verkäufer A beauftragt die Notarin mit der Ablösung einer alten Grundschuld.
Die Notarin fertigt einen Entwurf an und beurkundet den Kaufvertrag. Nach der Beurkundung holt sie die notwendigen behördlichen Genehmigungen ein. Wenn alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung (zum Beispiel Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung u.a.) vorliegen, schickt sie den Käufern B eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung. Hiernach überwacht sie die Eigentumsumschreibung zur Sicherheit der Vertragsparteien.
Der Wert der Gebührenberechnung richtet sich nach dem Kaufpreis in Höhe von 300.000,00 €. Für die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung fallen 1.270,00 € an. Hinzu kommen für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligung) 317,50 € und für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) 317,50 €. Schließlich sind noch Auslagen für Porto und Telekommunikation in Höhe von ca. 20,00 €, etwaige Schreibauslagen (Dokumentenpauschale - ca. 0,15 € je Seite), 19 % Umsatzsteuer und sonstige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
Ehefrau A und Ehemann B möchten den seit ihrer Eheschließung bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.
Die Ehefrau A hat erspartes Vermögen in Höhe von 15.000,00 €.
Der Ehemann B hat erspartes Vermögen in Höhe von 60.000,00 € und Schulden in Höhe von 35.000,00 €. Bei der Berechnung des Vermögens des Ehemannes B werden die Schulden des Ehemannes bis zur Hälfte seines Vermögens (60.000,00 € geteilt durch 2 = 30.000,00 €) abgezogen, so dass für den Ehemann B Vermögen in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist.
Der Wert der Gebührenberechnung richtet sich nach dem zusammengerechneten Reinvermögen der Eheleute (15.000,00 € + 30.000,00 € = 45.000,00 €). Bei einem Reinvermögen in Höhe von 45.000,00 € fallen für die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung 310,00 € an. Hinzu kommen noch Auslagen für Porto und Telekommunikation in Höhe von ca. 20,00 €, etwaige Schreibauslagen (Dokumentenpauschale - ca. 0,15 € je Seite) und 19 % Umsatzsteuer.
Ehefrau A (Testierende) und Ehemann B (Testierender) möchten ein gemeinsames Testament errichten, in dem sie den zuerst versterbenden Ehegatten zu Alleinerben und nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten die gemeinsamer Kinder C und D zu gleichen Teilen zu Schlusserben einsetzen.
Die Ehefrau A hat erspartes Vermögen in Höhe von 15.000,00 €.
Der Ehemann B hat erspartes Vermögen in Höhe von 60.000,00 € und Schulden in Höhe von 35.000,00 €. Bei der Berechnung des Vermögens des Ehemannes B werden die Schulden des Ehemannes bis zur Hälfte seines Vermögens (60.000,00 € geteilt durch 2 = 30.000,00 €) abgezogen, so dass für den Ehemann B Vermögen in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist.
Der Wert der Gebührenberechnung richtet sich nach dem zusammengerechneten Reinvermögen der Testierenden (15.000,00 € + 30.000,00 € = 45.000,00 €). Bei einem Reinvermögen in Höhe von 45.000,00 € fallen für die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung 310,00 € an. Hinzu kommen noch Auslagen für Porto und Telekommunikation in Höhe von ca. 20,00 €, etwaige Schreibauslagen (Dokumentenpauschale - ca. 0,15 € je Seite), 19 % Umsatzsteuer und sonstige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (z.B. für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister).
Der verwitwete A (Vollmachtgeber) möchte eine Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung errichten und seine beiden Kinder B und C zu Bevollmächtigten ernennen.
Herr A ist Eigentümer einer Eigentumswohnung (Wert 180.000,00 €) und hat ein erspartes Vermögen von 60.000,00 €, insgesamt 240.000,00 €.
Der Wert der Gebührenberechnung für die Vorsorgevollmacht richtet sich je nach Ausgestaltung zwischen 30 % und 50 % des Vermögens des Vollmachtgebers, somit maximal 120.000,00 €. Hinzu käme noch ein Geschäftswert für die Patientenverfügung.
Gemäß des vorstehenden Beispiels würden bei einem Geschäftswert in Höhe von 125.000,00 € für die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung 300,00 € anfallen. Hinzu kommen noch Auslagen für Porto und Telekommunikation in Höhe von ca. 20,00 €, etwaige Schreibauslagen (Dokumentenpauschale - ca. 0,15 € je Seite), 19 % Umsatzsteuer und sonstige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (z.B. für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister).